ö.b.u.v Sachverständiger + BauConsultant Dr.-Ing. Ralf Brüning
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Nach Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1: Einheitspreisvertrag, Rdnr. 4, 5. Auflage, München 2006 gilt (Kürzung durch Verfasser):
“Das Bausoll ist die durch den Vertrag nach Bauinhalt (Was?) und - gegebenenfalls - nach Bauumständen (Wie?) festgelegte, vom Auftragnehmer zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges (Herstellung des Werkes) zu erstellende, beim Einheitspreisvertrag in Teilleistungen (= Ordnungszahlen bzw. Positionen) gegliederte Leistung und insoweit - auch - relevante Vorgabe für die Bauausführung (z.B. nach Qualität der Leistung, Menge, Stand von Vorleistungen). Diese Vorgabe kann durch Leistungsverzeichnis, Pläne, Terminfestlegungen usw. erfolgen. ....
Das Bauist ist der entsprechende Sachverhalt, aber nicht, wie er im Vertrag sein soll, sondern so, wie er tatsächlich auftritt bzw. für die endgültige Ausführung vorgegeben ist.”
Als Grundlage für die Abwicklung und Abrechnung von Bauten sind demnach die vertraglichen Regelungen im Bauvertrag zu sehen. In diesen sind die erforderlichen Leistungen möglichst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
Die Problematik besteht darin, dass der gesamte erforderliche Leistungsumfang meist nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass Bauwerke vor Ort erstellt werden und die Einflüsse aus den Umgebungsbedingungen (Lage, Witterung etc.) zu beachten sind, ergeben sich Unwägbarkeiten. Insbesondere ergeben sich bei nahezu jedem Bauvorhaben aufgrund des Fortschreitens des Planungsprozesses nach der Vergabe der Leistungen neue Erkenntnisse, die zu Änderungen in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Leistungen als auch in Bezug auf Gesamtheit der zu erbringenden Leistungen führen.
Das Bauist weicht demnach regelmäßig vom Bausoll ab. Aus diesen Gründen ist die Erfordernis zur Anpassungen der vertraglichen Regelungen nach Vertragsschluss bis zur abschließenden Abrechnung der erbrachten Leistungen durch sogenannte Nachträge bei fast jedem Bauvertrag erforderlich. Fast genauso oft ergeben sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten bei der Feststellung, ob überhaupt eine Anpassung des Vertrages erforderlich ist und wenn ja, in welcher Höhe ein finanzieller Ausgleich für die veränderten Gegebenheiten angemessen ist.
In einem solchen Fall sind neben den rechtlichen vor allem bautechnische und baubetriebliche Fragestellungen zu erörtern, um zu einer zutreffenden Beurteilung der Sachlage zu gelangen. Hier liegt die Kernkompetenz der Beratung und Unterstützung durch das Sachverständigenbüro Dr.-Ing. Ralf Brüning. Sowohl bei der prüffähigen Aufstellung als auch bei der nachvollziehbaren Bewertung von Nachtragsangeboten bieten wir Ihnen eine unabhängige und qualifizierte Unterstützung.
Zu beachten ist dabei, dass schon frühzeitig mit der Vorbereitung solcher Nachträge begonnen werden muss. Bereits im Angebotsstadium sind die Grundlagen für die Ausgestaltung späterer Ansprüche zu legen. Bausoll-Abweichungen sind im Rahmen der Bauabwicklung sukzessive zu betrachten und zu bewerten. Die Dokumentation des Bauist und der Abweichungen zum Bausoll ist die Basis der Ansprüche und Grundvoraussetzung für eine letztendlich erfolgreiche Projektabwicklung. Daher ist es sinnvoll, frühzeitig die nötigen Vorbereitungen unter fachkundiger Betreuung zu treffen. Hier hat sich die kontinuierliche Einbindung eines baubetrieblichen Sachverständigen bewährt. Eine qualifizierte Projekt-Betreuung z. B. durch Teilnahme an regelmäßigen Projektdurchsprachen kann hier erheblich zur Prozess- und Ergebnis-Verbesserung beitragen und führt auch zu einer kontinuierlichen Weiterbildung sowie zu einer Entlastung des Führungspersonals. Für weitergehende Hinweise schauen Sie sich das angebotene Leistungsspektrum für Auftraggeber bzw. für Auftragnehmer in Bauprojekten an, in dem Sie einfach auf die hell hervorgehobenen Worte klicken.